Ab dem 1. Januar 2023 können Lieferungen von PV-Anlagen und wesentlichen Komponenten unter den Nullsteuersatz fallen, sofern sie „an den Betreiber“ erfolgen und für eine „begünstigte Anlage“ bestimmt sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Bedingungen nachzuweisen.
Die Betreibererklärung wird verwendet, um mögliche Steuernachforderungen seitens des Finanzamts zu vermeiden.
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Photovoltaik-Betreibererklärung zum Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)